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Grundstücksrecht: Asbest - mit offenen Karten spielen

Ein Grundstücksverkäufer muss den Käufer vor Kaufvertragsschluss ungefragt über eine Verkleidung der Hausfassade mit asbesthaltigen Materialien aufklären. Dies gilt vor allem dann, wenn zuvor ein anderer Käufer deswegen vom Kauf abgesehen hat. Selbst wenn die Verwendung von asbesthaltigem Baumaterial zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war, kann dies später einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen.

 

 

Kommentar

 

Potentielle Käufer eines Hausgrundstücks sind regelmäßig nicht bereit, die Kosten für eine aufwändige und teure Asbestsanierung zu tragen. Daher fällt es manchem Verkäufer schon schwer, den Interessenten von sich aus auf das Bestehen eines solchen Mangels hinzuweisen, muss er doch damit rechnen, dass dieser das Interesse am Kauf verliert. Der BGH hat mit seinem Urteil den Mangelbegriff ausgeweitet und deutlich gemacht, dass der Verkäufer selbst dann auf eine bestehende Asbestproblematik hinweisen muss, wenn die Verbauung des asbesthaltigen Materials zu einer Zeit erfolgte, in der dies üblich war (1980). Ein Verkäufer sollte aus diesem Grunde dann, wenn er Anhaltspunkte für Asbest hat oder diesen Mangel kennt, dies dem Käufer offenbaren, selbst wenn dies zu einer Reduzierung des Kaufpreises führen könnte oder gar der Käufer das Interesse verliert. Klärt er nicht auf, riskiert er, vom Käufer erfolgreich für die Kosten einer späteren Fassadensanierung herangezogen zu werden.

 

Autor: Frank U. Schuster - schuster@bethgeundpartner.de

Fundstelle: BGH, Urteil vom 27. März 2009, V ZR 30/08 - www.bundesgerichtshof.de