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Bau- und Architektenrecht: Verjährung im selbständigen Beweisverfahren

Die Hemmung der Verjährung von Mängelansprüchen kann auch bei Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden. Wenn das Beweisverfahren z.B. mit ergänzenden Fragen nur zu einem bestimmten Mangelpunkt fortgesetzt wird, führt dies nicht zur Hemmung auch hinsichtlich der anderen Mängel.

 

 

Praxistipp

 

Oftmals werden selbständige Beweisverfahren kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche erhoben. Dies hat zur Folge, dass der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Beweisverfahrens plus 6 Monate gehemmt wird, dann aber sofort Verjährung eintreten kann. Da jeder einzelne Mangelanspruch unabhängig von etwaigen anderen Mängeln verjährt, ist im Verlauf eines selbständigen Beweisverfahrens höchste Vorsicht geboten. Werden nach Erstattung des Sachverständigengutachtens nur noch hinsichtlich einzelner Mängel weitere Fragen gestellt oder Gutachten angefordert, ist das Beweisverfahren hinsichtlich der anderen Mängel, die nicht mehr angesprochen werden beendet und es empfiehlt sich unter Umständen diesbezüglich bereits Klage zu erheben, obwohl das Beweisverfahren im Übrigen noch weiterläuft.

 

Autor: Matthias Steinke - steinke@bethgeundpartner.de

Fundstelle: OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2008, 21 U 117/08 - http://www.justiz.nrw.de/index.php