


Enthält ein Erschließungsvertrag eine Regelung, wonach die vertragsschließende Gemeinde die Verkehrsanlagen nach deren Fertigstellung und bautechnischer Abnahme übernimmt, so ist (zumindest) dieser Teil des Vertrages gem. §§ 124 Abs. 4 BauGB, 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell zu beurkunden. Wenn dies unterbleibt, tritt die gesetzliche Rechtsfolge ein und der Vertrag ist nichtig.
Kommentar
Die Nichtigkeit eines Erschließungsvertrages kann zu einer Reihe von unliebsamen Konsequenzen für die Gemeinde, den Erschließungsträger aber auch für die Anlieger, die an den neuen Straßen ein Grundstück gekauft haben, führen. Werden die Erschließungsanlagen mangelhaft hergestellt, besteht unter Umständen kein Anspruch auf eine Mängelbeseitigung, so dass Gemeinde und Anlieger mit einer schadhaften oder halbfertigen Straße dauerhaft leben müssen. Um Rechtssicherheit zu erlangen ist ein Erschließungsvertrag entweder notariell zu beurkunden oder aber so zu gestalten, dass keine Beurkundungspflicht besteht. Erwerbern von Grundstücken in einem Gebiet, welches privat erschlossen wird, ist zu empfehlen, sich den Erschließungsvertrag zur Prüfung vorlegen zu lassen und im Zweifel in ihrem Kaufvertrag eine Verpflichtung zur Herstellung der Erschließungsanlagen zu vereinbaren und auch abzusichern.
Autor: Matthias Steinke - steinke@bethgeundpartner.de
Fundstelle: VG Göttingen, Urteil vom 08. September 2008, 3 A 339/06 - http://www.dbovg.niedersachsen.de